Landgericht München: Keine Verbrauchertäuschung von Ritter Sport
Das Landgericht München I weist den Widerspruch der Stiftung Warentest gegen die von Ritter Sport am 28.11.2013 erwirkte einstweilige Verfügung zurück. Ritter Sport kann die Natürlichkeit des eingesetzten Aromas darlegen. Die Deklaration der Voll-Nuss ist korrekt. Eine Verbrauchertäuschung liegt nicht vor.