Unzulässige Gesundheitswerbung für Rotbäckchen Kindersaft

Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Kindersaft nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung verklagt.

259px-Rotbaeckchen

Bild: wikipedia

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung nicht.

Für die Richter stand fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf die Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.

Nachbesserungsbedarf bei Health-Claims-Verordnung

Seit Dezember 2012 gibt es eine Positivliste mit 200 erlaubten Health-Claims. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden. Auch wenn die Health-Claims-Verordnung im aktuellen Fall ein wirksames Mittel gegen unlautere Werbung war, fordert der vzbv Anpassungen: „Die Health-Claims-Verordnung hat bislang nicht zum gewünschten Ergebnis geführt, Verbraucher konsequent vor leeren Gesundheitsversprechen auf Lebensmitteln zu schützen“, sagt Sophie Herr, Leiterin Team Lebensmittel beim vzbv. So fehlen nach wie vor die eigentlich vorgesehenen Nährwertprofile, um zu verhindern, das etwa stark zucker- oder fetthaltige Lebensmittel Gesundheitswerbung tragen dürfen. Und noch steht ein schlüssiges Konzept aus, um die Wirkung und Sicherheit von Lebensmitteln zu bewerten, die mit verschiedenen Stoffen angereichert wurden. Höchstmengen an Vitaminen und anderen Stoffen wurden nicht festgelegt.

Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13; nicht rechtskräftig

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

mzt

[posts-by-tag tags = „Health Claims“ exclude_current_post = „true“ number = „10“ ]