Strangulationsgefahr bei Mädchen Bikini

Bei diesem Mädchen Bikini besteht Strangulationsgefahr durch Kordeln im Halsbereich. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Meldung.

Sie wissen, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de

Nach Informationen unserer Leser wurde der Bikini möglicherweise  über die Action Filialen im Norden Deutschlands sowie Belgien und den Niederlanden verkauft.

Rapex Wochenmeldung vom 29.07.2011

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

  
Weitere Informationen 
  
Rapex Nummer:26 0718/11
Kategorie:Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt:Mädchen Bikini
Beschreibung:Bikini, ober und unterteil –  Der Bikini ist in einem 14 cm x 14 cm Kunststoff-Paket zusammen mit einem Karton ein Foto des Produkts als Hintergrund verpackt.
Meldendes Land:Deutschland
Herkunftsland:Niederlande
Marke:unbekannt
Typ / Artikel-Nr.:2504634
Barcode:unbekannt
GTIN (ehemals EAN-Nummer):8717729391501
Art des Rückrufs / der Warnung:Freiwilliger Austritt aus dem Markt
Art der Gefährdung:Strangulation
 Es besteht die Gefahr der Strangulation, da zum Verstellen der Größe Kordeln um den Hals-Bereich vorhanden sind
Vorfälle:unbekannt
Entspricht nicht :europäischen Norm EN 14682
Screenshot der Originalmeldung:
  

 

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX) http://ec.europa.eu/rapex © Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011 Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen

Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex