Einen freien Parkplatz suchen, kurz den Schulterblick vergessen oder beim Ausparken ein anderes Auto übersehen: Auf Supermarkt- und öffentlichen Parkplätzen kommt es täglich zu Blechschäden. Unter Autofahrern hält sich dabei hartnäckig der Mythos, dass auf jedem Parkplatz automatisch die gewohnte Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gilt. Doch juristisch sieht die Lage oft anders aus.
Wer haftet bei einem Zusammenstoß und welche Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten tatsächlich auf privaten und öffentlichen Parkflächen?
Öffentlicher vs. privater Parkplatz: Was gilt wo?
Ob die Straßenverkehrsordnung vollumfänglich greift, hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Parkplatz es sich handelt:
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Öffentliche Parkplätze: Flächen, die von der öffentlichen Hand verwaltet werden (z. B. Parkbuchten an Straßen, kommunale Parkplätze), unterliegen uneingeschränkt der StVO.
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Privater Kundenparkplatz (z. B. Supermarkt, Baumarkt): Öffnet der Besitzer das Gelände für den allgemeinen Kundenverkehr, gilt die StVO dort in der Regel ebenfalls. Schilder wie „Hier gilt die StVO“ unterstreichen dies, sind rechtlich aber oft gar nicht zwingend notwendig.
Der große Irrtum: Gilt „Rechts vor Links“ auf dem Parkplatz?
Das Schild „Hier gilt die StVO“ verleitet viele Autofahrer zu der Annahme, dass an jeder Fahrgasseneinmündung die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) greift. Das ist ein gefährlicher Trugschluss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar: „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen – also primär dem fließenden Zu- und Abfahrtsverkehr dienen (z. B. breite Hauptfahrspuren).
Handelt es sich lediglich um reine Fahrgassen zwischen den Parkbuchten, die überwiegend dem Ein- und Ausparken dienen, gilt nicht „Rechts vor Links“. Stattdessen greift das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Fahrer müssen verständigungswillig fahren und gegebenenfalls auf ihre Vorfahrt verzichten.
Die wichtigsten Verkehrsregeln auf Parkplätzen im Überblick
1. Schrittgeschwindigkeit & Erhöhte Bremsbereitschaft
Auf Parkflächen ist stets mit Fußgängern, beladenen Einkaufswagen und unvermittelt ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen. Es gilt Schrittgeschwindigkeit (ca. 4 bis 7 km/h) sowie permanente Bremsbereitschaft.
2. Vorrang beim Ausparken / Rückwärtsfahren
Wer aus einer Parkbucht ausparkt oder rückwärts fährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Kommt es beim Rückwärtsausparken zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins meist gegen den Ausparkenden.
3. Einparken: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Nach § 12 Abs. 5 StVO hat derjenige Anspruch auf eine Parklücke, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn man an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, oder wenn man auf das Freiwerden der Lücke wartet.
Unfall auf dem Parkplatz: Wer zahlt?
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß zweier fahrender Autos, entscheiden Gerichte bei der Haftungsverteilung häufig auf eine Schadensteilung (50/50). Da auf Parkplätzen das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, wird beiden Beteiligten oft eine Mitschuld bzw. die Betriebsgefahr angerechnet.
Wichtig – sonst Fahrerflucht: Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nach einem Parkschaden rechtlich nicht aus! Wer nach einem Rempler einfach wegfährt, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – das kann zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Angemessen ist es, mindestens 30 bis 60 Minuten zu warten oder direkt die Polizei zu verständigen.
Fazit: Umsichtig fahren schützt vor Mithaftung
Auf Parkplätzen schützt das Pochen auf Vorfahrtsrechte nicht vor einer Mitschuld. Wer langsam fährt, den Schulterblick nutzt und Blickkontakt mit anderen Verkehrsteilnehmern sucht, vermeidet Unfälle und schont die eigene Geldbörse.
Artikel mit Hilfe von KI erstellt


















