Facebook – Richter erklären Freundefinder und Geschäftsbedingungen für rechtswidrig

Facebook verstößt mit dem Freundefinder und seinen Geschäftsbedingungen gegen Verbraucherrechte. Das entschied heute das Landgericht Berlin und gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) in vollem Umfang statt.

„Das Urteil ist ein Meilenstein. Facebook und Co. müssen den Datenschutz in Europa respektieren“, so Vorstand Gerd Billen. Beim Freundefinder kritisierte das Gericht, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben.

Facebook auf die Finger schauen

Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt.

Zwar hat Facebook die Anwendung inzwischen leicht modifiziert, nach Auffassung des vzbv allerdings nicht ausreichend. „Dass man Facebook sein komplettes Adressbuch überlässt, ist nach wie vor nicht ohne Weiteres erkennbar“, kritisiert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Facebook darf Nutzerinhalte nur nach Zustimmung verwenden

Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder.

Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.   

 

Facebook auf die Finger schauen

Der vzbv fordert Facebook auf, seinen Bekundungen nun Taten folgen zu lassen und den Verbraucher- und Datenschutz in Europa zu akzeptieren. „Wir werden Facebook sehr genau auf die Finger schauen, ob es das Urteil umsetzt, sobald es rechtskräftig ist“, so Billen.

Generell sollte das Unternehmen vor der Einführung neuer Dienste und Anwendungen zunächst prüfen, ob diese mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar sind. Insoweit begrüßt der vzbv den Entwurf der EU-Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung. Diese sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend eine ausdrückliche Willensbekundung vor, die ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss. Verbraucherrechte in der digitalen Welt

Mit der Klage gegen Facebook setzt sich das vom Bundesverbraucherministerium geförderte vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ erneut für die Einhaltung von Verbraucher- und Datenschutzstandards in Sozialen Netzwerken ein. Das Projekt informiert über die Webseite www.surfer-haben-rechte.de über Rechte und Pflichten von Verbraucher im World Wide Web.

Urteil LG Berlin vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. 
vzbv www.vzbv.de