Erstickungsgefahr: "Funny Butterfly" Schmetterling

Diesen Schmetterling sollten sie aus der Reichweite ihrer Kinder entfernen, da sich unter Umständen Kleinteile lösen können. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 06.08.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 19 1166-10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Schmetterling (Funny Butterfly)
Beschreibung: Kunststoff-Schmetterling (blau) mit zwei Rädern, farbige Folie verklebt auf der Oberseite, sind die Räder zusammen mit Flügeln verbunden, auf deren jedem gibt es zwei Bälle. Es gibt einen Warnhinweis auf der Verpackung, die lautet: „Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren“.
Meldendes Land: Österreich
Herkunftsland: China
Marke: Postler
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop
Art der Gefährdung: Erstickungsgefahr
  Das Produkt stellt eine Erstickungsgefahr durch Kleinteile, dar. Diese, können sich leicht lösen und können von Kindern verschluckt werden
Entspricht nicht : Das Produkt ist nicht im Einklang mit der Spielzeug-Richtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 71
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.