Die neue Familienpflegezeit – eine Option für berufstätige Angehörige

Falls in der Familie plötzlich ein Pflegefall auftreten sollte, wird das Familienmitglied oft von einem Angehörigen mit Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Da Berufstätige durch die Ausübung der Pflege oft ihre Arbeitszeit reduzieren oder gar ganz aufgeben müssen stellt dies oft eine finanzielle Belastung dar. Das am 13.12.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Familienpflegezeitgesetz sieht Hilfe für die Betroffenen vor.

Bildquelle: © alexraths | ClipDealer.com

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Die Ziele der Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit soll für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege erleichtern sowie für die Zeit der Dauer der Pflege finanzielle Sicherheit garantieren. So bleiben Berufstätige die ihre Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit reduzieren, weiterhin erwerbstätig und sozialversichert und besitzen neben ihren Rentenansprüchen auch noch einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Funktionsweise

Mit der Familienpflegezeit können Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Dabei wird natürlich das Gehalt gekürzt, der Arbeitgeber stockt das Gehalt allerdings um die Hälfte der Kürzung auf. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit um 50 % senken, erhalten demnach 75 % ihres Gehalts. Um dies auszugleichen, muss nach Ablauf der Familienpflegezeit der Arbeitnehmer wieder in Vollzeit arbeiten, erhält aber so lange das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss vom Arbeitgeber wieder ausgeglichen ist. Die Familienpflegezeit kann nur maximal über einen Zeitraum von 24 Monaten beantragt werden.

Rechtsanspruch besteht nicht

Ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht allerdings nicht. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitgeber mit ihrem Arbeitnehmer vorher eine freiwillige, schriftliche Vereinbarung schließen. Daher hängt die Möglichkeit einer Familienpflegezeit vom Einverständnis des Arbeitgebers ab. Die Vereinbarung zwischen beiden Parteien muss den Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit, Beginn und Ende der Familienpflegezeit, Aufstockung und späteren Ausgleich des Gehalts beinhalten.

Eine gute Möglichkeit

Das seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz ist sicherlich eine Bereicherung für viele Arbeitnehmer und Familienangehörige. Zudem ist interessant, dass für dieselbe pflegebedürftige Person nach Ablauf der Nachpflegephase eine weitere Familienpflgegezeit von einem anderen Familienmitglied genommen werden kann. So ist es möglich, dass ein anderes Familienmitglied die Pflege nahtlos weiterführt. Um die Pflege zuhause durchzuführen lohnt es sich in jedem Fall Info´s zum Pflegeangebot von Linara einzuholen.

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mzt

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