Verkaufverbot: Mädchen Badeanzug Barbie von Setino

Bei diesem Mädchen-Badeanzug von Setino besteht Strangulationsgefahr sowie Verletzungsgefahr aufgrund von Schnüren im Hals und Taillienbereich. Die Bindeschnüre können sich verfangen, wenn Kinder am Strand zwischen Liegestühlen herumtollen oder an Spielgeräten spielen. Dies kann zu ganz erheblichen Verletzungen führen.

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Rapex Wochenmeldung vom 09.09.2011

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

   
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Rapex Nummer: 4 0896/11
Kategorie: Babyartikel und Kinderausstattung
Produkt: Badeanzug Barbie
Beschreibung: Mädchen Badeanzug, Größe 4 / 104 (0 – bis 7-Jährige); der auf der Rückseite des Halses mit Hilfe von zwei elastischen Schnüren an jeder Seite, die jeweils 34-35cm lang sind, gebunden wird. Der Badeanzug trägt den Schriftzug ‚Barbie‘. Die Schnüre haben geknotete Enden. Das eingenähte Etikett enthält Copyright-Informationen in Bezug auf die „Barbie“ Marken sowie Textil-Informationen über die Zusammensetzung und die Angaben des Distributors in Ungarn
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Setino
Typ / Artikel-Nr.: 951-860
Barcode: 5991329518602
GTIN (ehemals EAN-Nummer): unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop und Verkaufsverbot von den Behörden angeordnet
Art der Gefährdung: Strangulation und Verletzungen
  Es besteht eine Gefahr der Strangulation durch die Schnüre am Hals-Bereich. Außerdem besteht ein Risiko von Verletzungen da die Bänder im Taillenbereich zu lang sind. Sie können sich in festen Objekten verfangen, wenn das Kind sich bewegt
Vorfälle: unbekannt
Entspricht nicht : der europäischen Norm EN 14682
Screenshot der Originalmeldung:
   

 

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX) http://ec.europa.eu/rapex © Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011 Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen

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Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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