Verkaufsstop: Verletzungsgefahr bei Baby Walker – Lauflernhilfe von Swisskids

Diese sogenannte Lauflernhilfe ist gefährlich! Sollten sie dieses Produkt besitzen, bitte nicht mehr nutzen!  Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Lesen Sie hierzu auch: Kinder- und Jugendärzte warnen vor Lauflernhilfen – Europäische Stellungnahme wird begrüßt

Rapex Wochenmeldung vom 19.11.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 6 1694/10
Kategorie: Baby-und Kinderausstattung
Produkt: Baby Walker – Lauflernhilfe, Gehfrei; Laufwagen
Beschreibung: Baby Walker mit rosa Rahmen, eine gelbe und rosa gemusterten Sitz und eine Tätigkeit Tablett mit einem Sound-Modul
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Swisskids
Typ / Artikel-Nr.: Rosalie 2009
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop und Rücknahme vom Markt
Art der Gefährdung: Verletzung
 

Es besteht das Risiko von Verletzungen, weil:

– Die Unterseite des Sitzrahmens hat scharfe Ecken / Kanten, an dem das Kind seine Finger oder Zehen verletzen könnte,

– Es gibt keine Vorrichtung die das versehentliche Zusammenklappen des Baby Walker verhindert

– Das Produkt kann leicht kippen

Entspricht nicht : der entsprechenden Europäischen Norm EN 1273
 



Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.