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Anspruch auf Preisminderung bei schlechtem Handyempfang

Schlechter Handyempfang kann im Alltag schnell frustrierend sein – ob beim Telefonieren, Surfen oder Navigieren. Häufig liegt die Ursache an der Umgebung: Gebäude mit dicken Wänden, Keller oder ländliche Regionen schwächen das Signal deutlich. Auch eine Handyhülle oder technische Defekte können den Empfang beeinträchtigen. In dauerhaft schlecht versorgten Gebieten helfen oft WLAN-Telefonie oder ein Anbieterwechsel. Seit kurzem gibt es die Möglichkeit einen Anspruch auf Preisminderung oder auf vorzeitige Kündigung des Mobilfunkvertrags.

Stark schwankende Netzleistungen sorgen bei Verbraucher:innen häufig für Frust.

Schlechter Handyempfang? Neues Tool berechnet Minderungshöhe

Verbraucherzentrale NRW bietet kostenlosen Minderungs-Rechner bei schlechtem Mobilfunknetz

Stark schwankende Netzleistungen sorgen bei Verbraucher:innen häufig für Frust. Oft wird das mobile Internet als deutlich langsamer als vertraglich vereinbart wahrgenommen. Betroffene können in solchen Fällen seit kurzem ihren Anspruch auf Preisminderung oder auf vorzeitige Kündigung des Vertrags geltend machen. Mit einer Smartphone App der Bundesnetzagentur kann die Internetgeschwindigkeit gemessen und der Nachweis der verminderten Leistung erbracht werden. Die Verbraucherzentrale NRW stellt passend dazu einen kostenfreien Minderungs-Rechner zur Verfügung, der bei der Auswertung der Messergebnisse und bei der rechtssicheren Durchsetzung möglicher Ansprüche unterstützt.

„Viele Menschen sind unzufrieden mit der Netzleistung ihres Handys. Bisher war es jedoch nicht möglich, die gesetzlich vorgesehenen Rechte geltend zu machen“, sagt Erol Burak Tergek, Experte für Telekommunikation bei der Verbraucherzentrale NRW. „Mit der Mess-App der Bundesnetzagentur für den Mobilfunk kommt nun Bewegung in die Sache. Zeigen die Messungen, dass die tatsächliche Leistung erheblich von der vertraglich vereinbarten abweicht, können Betroffene ihre Zahlungen mindern oder den Vertrag vorzeitig kündigen.“

Die rechtliche Grundlage besteht schon seit 2021. Im Telekommunikationsgesetz ist festgelegt: Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen von der vereinbarten Leistung besteht ein Anspruch auf Minderung oder das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die Bundesnetzagentur hat nun die notwendigen Parameter dafür definiert und stellt die passende Smartphone App zur Verfügung.

Minderungs-Rechner hilft bei Ansprüchen

Das Gesetz formuliert zwar die Voraussetzungen für eine Minderung, jedoch nicht, wie sie konkret zu berechnen ist. „Bereits im Festnetz sorgt das oft für Streit zwischen Anbietern und Kund:innen über den konkreten Minderungsbetrag. Für Festnetzverträge können Betroffene unseren Minderungs-Rechner schon seit 2021 nutzen, um ihre Minderung zu berechnen. Auch für Mobilfunkverträge haben wir jetzt eine Unterstützung entwickelt“, so Tergek.

Außerdem begleitet der neue Minderungs-Rechner bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche und sorgt so für Klarheit und Orientierung. Das Tool berechnet den konkret möglichen Minderungsbetrag und zeigt, ab wann eine Kündigung möglich ist. Zusätzlich hilft es dabei, Fristen einzuhalten und passende Anschreiben für Anbieter zu erstellen.

Hinweise für die Nutzung des Minderungs-Rechners:

  1. Internetgeschwindigkeit messen: Bevor der Minderungsrechner genutzt werden kann, müssen mehrere Messungen der mobilen Internetgeschwindigkeit durchgeführt werden. Dafür ist die kostenlose App der Bundesnetzagentur „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ erforderlich. Die App kann für iOS und Android heruntergeladen werden. Bei Vorliegen einer Schlechtleistung wird am Ende der Messreihe ein signiertes PDF-Protokoll erstellt.
  2. Minderungsanspruch berechnen: Mit den Daten aus dem Messprotokoll und dem Mobilfunkvertrag lässt sich der Rechner nutzen, um die Höhe der Minderung zu ermitteln. Das Tool erstellt nach Eingabe aller Daten ein passendes Schreiben, mit dem der Anbieter kontaktiert werden kann.
  3. Weitere Schritte prüfen: Akzeptiert der Anbieter die Minderung gar nicht oder bietet einen anderen Betrag an, können sich Betroffene gerne an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.

Weiterführende Informationen:

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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