Ab 13. Dezember – Neue Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln
Ab dem 13. Dezember gelten europaweit neue Regeln zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. So soll die Lebensmittelinformationsverordnung mehr Klarheit schaffen bei Nährwerten, Allergenen oder Imitaten sowie bei der Herkunft von Lebensmitteln. Doch Verbesserungsbedarf besteht nach wie vor. Die Verbraucherzentrale Brandenburg gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Künftig können Allergiker die 14 häufigsten allergen wirkenden Stoffe wie z.B. Gluten, Milcheiweiß und Nüsse in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel leichter erkennen. Denn die Schrift muss hervorgehoben oder mit einer anderen Farbe unterlegt sein. Auch bei loser Ware müssen etwa Bäckereien, Metzgereien oder Restaurants nun über Allergene informieren. Wie dies genau zu geschehen hat, können die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst festlegen. In Deutschland steht diese Regelung noch aus. Doch aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die mündliche Information über allergene Zutaten oder auch nur auf Nachfrage nicht akzeptabel.
Hersteller müssen die Herkunft von Lebensmitteln dann angeben, wenn z.B. Bilder oder Flaggen auf einem Produkt zu einer Irreführung des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft des Lebensmittels führen können. Bei verpack-tem frischem und auch tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist eine Herkunftsangabe ab dem 1. April 2015 Pflicht. Dann muss das Etikett zumindest Angaben zum Land der Aufzucht und Schlachtung enthalten. Für Hackfleisch reicht hingegen die vereinfachte Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“. Über die Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat in verarbeiteten Lebensmitteln wird erst Ende des Jahres entschieden.
Die Verbraucherzentrale begrüßt die Neuerung, dass es erstmals eine konkrete Mindestschriftgröße für die Pflichtangaben auf den Etiketten gibt. Aber für viele Verbraucher ist diese nach wie vor zu klein. „Wichtige Informationen sind weiterhin schwer erkennbar. Und Vorgaben zu Schriftart, Farbe und Kontrast für eine bessere Lesbarkeit der Angaben fehlen noch“, kritisiert Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Hier sollte die Europäische Kommission schnell nachbessern.
Setzt ein Hersteller Lebensmittelimitate wie „Analogkäse“ oder „Klebefleisch“ ein, muss er künftig in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben, welchen Ersatzstoff er verwendet hat. Bei „Klebefleisch“ muss der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ erfolgen. „Diese Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung“, so die Lebensmittelexpertin. Da das Wort „Imitat“ aber nicht auf dem Etikett stehen muss, wird es Verbrauchern jedoch nach wie vor schwer gemacht, diese Produkte auf einen Blick zu erkennen.
Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischerzeugnissen ist das Einfrierdatum verpflichtend anzugeben. Jedoch fehlt dieser Hinweis bei anderen Tiefkühlprodukten nach wie vor. Dies ist inkonsequent und muss nachgebessert werden, fordert die Verbraucherzentrale.
Für verpackte Lebensmittel, die telefonisch, im Internet oder Versandhandel, also per Fernabsatz, verkauft werden, gelten ab dem 13. Dezember dieselben Informationspflichten wie für Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Einzige Ausnahme ist das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, über das erst zum Zeitpunkt der Lieferung informiert werden muss. Die verpflichtenden Angaben müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen. „Da es hier bislang kaum Kennzeichnungsvorschriften gab, ist diese Regelung ein großer Schritt hin zu mehr Transparenz“, freut sich Ernährungsreferentin Annett Reinke.
Nährwerte wie gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Brennwert, Fett und Salz müssen Hersteller erst ab 12. Dezember 2016 verpflichtend angeben. Sie müssen in einer Tabelle mit gleichen Bezugsgrößen wie 100 Gramm oder Milliliter angegeben sein. Für Hersteller, die Nährwerte bereits jetzt schon freiwillig kennzeichnen, sind die neuen Vorgaben ab Dezember 2014 verpflichtend. Dies gilt auch, wenn sie wegen nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben schon kennzeichnen mussten. „Verbraucherfreundlich ist die Angabe des Salzgehaltes“, meint Annett Reinke. „Das erspart das lästige Umrechnen des bislang angegebenen Natriumgehalts.“ Auch die Angabe des Gesamtzuckergehaltes liefert Verbrauchern eine aussagekräftigere Information, als das bislang der Fall war.
Übrigens: Alle Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen weiter verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Internet: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/
Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0
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