Erstattungsansprüche: E.on führt Gaskunden in die Irre

Der Energieversorger E.on versucht, Gaskunden mit zweifelhaften Argumenten von der Geltendmachung ihrer Erstattungsforderungen abzuhalten. Trotz eindeutiger rechtskräftiger Urteile des Hamburger Landgerichts und Oberlandesgerichts schreibt E.on an Anspruch stellende Kunden: „Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung rein auf den formalen Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Klausel konzentriert. Völlig unabhängig von der Wirksamkeit der Preisanpassungsregelung waren die von uns in den vergangenen Jahren vorgenommenen Preisanpassungen stets angemessen und begründet. Deshalb hat auch kein Kunde einen finanziellen Nachteil erlitten“.

gasflamme

In zwei erfolgreichen Sammelklagen wurde von den Hamburger Gerichten rechtskräftig entschieden, dass die von E.on verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam und damit sämtliche Preisänderungen, die sich auf diese Klausel beziehen, ungültig sind. Es handelt sich daher nicht um einen „rein formalen Gesichtspunkt“.

Vielmehr führt die Unwirksamkeit der Klausel unmittelbar zur Unwirksamkeit der Preiserhöhung. „Gaskunden sollten sich von den E.on-Schreiben nicht in die Irre führen lassen und ihre Rechte wahrnehmen“, sagt Günter Hörmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg. Zwar hat E.on seit Ende 2009 versucht, mit allen Kunden neue Verträge ohne die unwirksame Klausel zu schließen. Das ist aber nicht durchgängig gelungen; daher gibt es noch etliche Kunden mit Altverträgen.

Erstattungsansprüche der Verbraucher verjähren in drei Jahren. Das bedeutet: Wer zum Beispiel jetzt noch Ansprüche geltend machen will, die sich auf Jahresabrechnungen beziehen, die im Jahr 2010 erstellt wurden, muss bis zum 31. Dezember 2013 eine Klage oder einen Mahnbescheid gegen E.on einreichen. Auf die Hamburger Urteile kann sich nur berufen, wer einen Vertrag mit „Wärmemarktklausel“ hat. Die Klausel lautet: „E.ON Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“ Die Verbraucherzentrale rät betroffenen Gaskunden, von einem Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale prüfen zu lassen, ob ein Anspruch besteht und ob er bereits verjährt ist.

Weitere Infos unter www.vzhh.de.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg
Internet: http://www.vzhh.de/

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain

mzt

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