Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Streit um verkleinerte Schokoladentafeln der Marke Milka einen wichtigen juristischen Erfolg erzielt. Das Landgericht Bremen entschied, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch nahezu unveränderte Verpackungen über reduzierte Füllmengen getäuscht werden dürfen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für den Umgang mit sogenannten Mogelpackungen im Einzelhandel haben.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Änderung, die viele Kundinnen und Kunden vermutlich gar nicht bemerkt hatten: Der Hersteller Mondelez International reduzierte im vergangenen Jahr bei mehreren Milka-Schokoladentafeln den Inhalt von 100 auf 90 Gramm. Verpackungsgröße, Farbgestaltung und Design blieben dagegen nahezu identisch. Für Verbraucher entstand dadurch weiterhin der Eindruck, dieselbe Menge Schokolade wie zuvor zu kaufen – obwohl tatsächlich weniger Inhalt in der Packung steckte.
Gericht sieht „relative Mogelpackung“
Das Landgericht Bremen bewertete diese Praxis als irreführend. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass die Täuschung nicht unmittelbar durch falsche Angaben auf der Verpackung erfolge, sondern durch den Vergleich mit dem früheren Produkt. Juristisch spricht man dabei von einer sogenannten „relativen Mogelpackung“.
Zwar war die neue Füllmenge von 90 Gramm formal korrekt auf der Vorderseite der Tafeln angegeben, doch nach Ansicht des Gerichts ging dieser Hinweis im Gesamteindruck der Verpackung unter. Der starke Wiedererkennungseffekt der bekannten Milka-Aufmachung überlagere die tatsächliche Veränderung des Inhalts.
Besonders kritisch sah das Gericht, dass Verbraucher bei bekannten Produkten nicht verpflichtet werden können, jedes Mal sämtliche Angaben auf der Verpackung genau zu prüfen. Viele Menschen greifen im Alltag routiniert zu vertrauten Markenprodukten. Genau darauf verlassen sich Hersteller bei versteckten Preiserhöhungen häufig.
Verbraucherzentrale begrüßt Urteil
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen Mondelez geklagt und sieht sich nun in ihrer Auffassung bestätigt. Armin Valet von der Verbraucherzentrale erklärte nach dem Urteil: „Viele Menschen greifen zu den Milka-Tafeln und merken nicht, dass sie nur noch 90 statt 100 Gramm Schokolade für ihr Geld bekommen. Wir freuen uns daher über das Urteil des Bremer Landgerichts. Es stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei versteckten Preiserhöhungen.“
Nach Ansicht der Verbraucherschützer stärkt das Urteil die Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten deutlich. Hersteller dürften reduzierte Füllmengen künftig nicht mehr durch nahezu identische Verpackungen verschleiern.
Gleichzeitig fordert die Verbraucherzentrale strengere gesetzliche Vorgaben gegen sogenannte Shrinkflation – also versteckte Preiserhöhungen durch kleinere Inhalte bei gleichem oder höherem Preis.
Was bedeutet Shrinkflation?
Der Begriff Shrinkflation setzt sich aus dem englischen Wort „shrink“ (schrumpfen) und „Inflation“ zusammen. Gemeint ist eine Preissteigerung, die nicht direkt über höhere Verkaufspreise erfolgt, sondern über kleinere Packungsinhalte.
Für Verbraucher ist diese Methode oft schwer zu erkennen. Besonders problematisch wird es, wenn Verpackungen äußerlich kaum verändert werden. Genau das war im Fall der Milka-Tafeln entscheidend.
Verbraucherschützer kritisieren seit Jahren, dass Hersteller bei sinkenden Füllmengen häufig:
- Verpackungen gleich groß lassen,
- Änderungen nur unauffällig kennzeichnen,
- oder Hinweise gezielt schwer erkennbar platzieren.
Dadurch entstehe bei vielen Kundinnen und Kunden der Eindruck, weiterhin dasselbe Produkt zu kaufen.
Milka wurde zur „Mogelpackung des Jahres“ gewählt
Die Diskussion um die verkleinerten Milka-Tafeln sorgte bereits Anfang des Jahres bundesweit für Aufmerksamkeit. Verbraucherinnen und Verbraucher wählten die Schokolade mit deutlicher Mehrheit zur „Mogelpackung des Jahres 2025“.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg gingen zuvor hunderte Beschwerden über die geänderten Tafeln ein. Viele Käufer fühlten sich getäuscht, weil die Reduzierung der Füllmenge erst nach genauerem Hinsehen auffiel.
Die Auszeichnung macht jedes Jahr auf besonders auffällige Fälle versteckter Preiserhöhungen aufmerksam und sorgt regelmäßig für öffentliche Debatten über Transparenz im Handel.
Signalwirkung für Hersteller
Das Urteil des Landgerichts Bremen könnte über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben. Verbraucherschützer sehen darin ein deutliches Signal an Lebensmittelhersteller, transparenter mit Änderungen bei Füllmengen umzugehen.
Sollte das Urteil Bestand haben, könnten Unternehmen künftig stärker darauf achten müssen:
- Packungsgrößen sichtbar anzupassen,
- Hinweise deutlicher hervorzuheben,
- oder Verbraucher aktiv über Änderungen zu informieren.
Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Ihre berechtigte Erwartung an bekannte Produkte wird juristisch stärker geschützt.
Forderung nach strengeren Regeln
Trotz des Erfolgs sehen Verbraucherschützer weiterhin politischen Handlungsbedarf. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale reichen die bestehenden Vorschriften nicht aus, um Verbraucher effektiv vor versteckten Preiserhöhungen zu schützen.
Gefordert werden unter anderem:
- verpflichtende Hinweise auf reduzierte Füllmengen,
- klarere Kennzeichnungsvorgaben,
- sowie strengere Regeln gegen irreführende Verpackungsgrößen.
Ob der Gesetzgeber darauf reagiert, bleibt abzuwarten. Das Urteil aus Bremen dürfte die Diskussion über Mogelpackungen und Shrinkflation jedoch weiter anheizen.

















