Krebsgefahr durch Luftballons von Melloc

Gefährlich – Krebserzeugende Nitrosamine in hohen Dosen machen aus diesen Luftballons chemischen Sondermüll. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 05.11.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen 
Rapex Nummer:16  1610/10
Kategorie:Spielzeug
Produkt:Luftballons
Beschreibung:Packung mit 50 Ballons in verschiedenen Farben (lila, hellblau, gelb, grün, rot, dunkelblau, orange, pink) und verschiedenen Formen
Meldendes Land:Deutschland
Herkunftsland:Mexiko
Marke:Melloc
Typ / Artikel-Nr.:unbekannt
EAN-Nummer:unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung:Freiwilliger Austritt aus der Markt und Beschlagnahme von Restbeständen durch die Behörden
Art der Gefährdung:Chemisch / Nitrosamine
 

Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, weil es Nitrosamine, die als krebserzeugend Kategorie 2 (insgesamt Nitrosamine eingestuft sind, enthält: 255 ug / kg Nitrosamine; insgesamt nitrosierbaren Stoffe: 2227 ug / kg; Überschreitung der zulässigen Abgabe von N-Nitrosaminen von ca. 400. % und nitrosierbaren Substanzen um rd. 120%)

Entspricht nicht :den nationalen Rechtsvorschriften
  


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.