Urteil: Kunden müssen Stilllegung von Gasanschluss nicht bezahlen
Die Stilllegung eines Gasanschlusses bedeutet, dass die Gasversorgung eines Gebäudes dauerhaft beendet wird. Das ist häufig der Fall, wenn auf alternative Heizsysteme wie Wärmepumpen umgestellt oder Gebäude nicht mehr genutzt werden. Die Stilllegung muss beim örtlichen Netzbetreiber beantragt werden. Dabei wird der Anschluss fachgerecht abgetrennt, verschlossen und dokumentiert, um Sicherheitsrisiken auszuschließen. Die hierfür entstehenden Kosten werden von einigen Gasnetzbetreibern auf die Kunden abgewälzt. Das ist nicht rechtens, so Finanztip. Kunden müssen nicht für Stilllegung von Gasanschluss bezahlen.

Stilllegung von Gasanschluss bezahlen? – Finanztip rät zum Widerspruch – Bild modifiziert / von Ulrich Dregler auf Pixabay
Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den großen regionalen Netzbetreiber EWE Netz GmbH geurteilt. Nach einer aktuellen Auswertung des unabhängigen Geldratgebers Finanztip verlangen mindestens acht Netzbetreiber rechtswidrig solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei Millionen Gaskunden. Die Stilllegungskosten belaufen sich dabei zwischen 100 und 2.300 Euro.
Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt noch mit Gas.1 Wer auf eine nachhaltigere Alternative wie eine Wärmepumpe umsteigen möchte, kann seinen Gasanschluss durch den zuständigen Netzbetreiber stilllegen lassen. Die dabei entstehenden Kosten dürfen nicht an die Verbraucher weitergegeben werden, wie das OLG Oldenburg vor kurzem geurteilt hat. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).
Finanztip rät zu Widerspruch und Rückforderung
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Sandra Duy, Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung. „Wer die Pauschale bereits zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer aktuell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“ Finanztip empfiehlt Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber trotzdem erstmal zu leisten, um laufende Mahn- oder Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geldratgeber bietet für den unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose Musterschreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden“, rät Duy.
Uneinheitliche Begriffe der Netzbetreiber
Nach Finanztip-Auswertung verwenden die Netzbetreiber die Begriffe Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau uneinheitlich und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Netzbetreiber als Stilllegung gilt, wird bei einem anderen als Rückbau bezeichnet, obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen teilweise überschneiden. In die Analyse wurden daher auch Kosten für den „Rückbau“ einbezogen, sofern sie – wie vom OLG beschrieben – funktional die endgültige Trennung des Gasanschlusses bewirken und damit nicht mehr Teil eines laufenden Versorgungsverhältnisses sind.
Über das Urteil
Für die Weitergabe von Stilllegungskosten berief sich der betroffene Netzbetreiber EWE Netz GmbH auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), in dem es eigentlich um die Herstellung oder Änderung des Anschlusses geht und veröffentlichte entsprechende Preisblätter. Das OLG Oldenburg entschied, dass § 9 NDAV eine Kostenweitergabe bei der Stilllegung eines Gasanschlusses nicht umfasst und auch Preisblätter mit Stilllegungspauschalen unzulässig sind (Az. 6 UKl 2/25). Zudem greift das von Netzbetreibern häufig angeführte Verursacherprinzip nur dort, wo die NDAV dies ausdrücklich vorsieht, nicht jedoch pauschal bei der Beendigung eines Gasnetzanschlusses. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
So hat Finanztip ausgewertet
Finanztip hat bei den 30 größten Netzbetreibern bundesweit angefragt, ob und in welcher Höhe sie Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau eines Gasanschlusses in Rechnung stellen und auf welcher rechtlichen Grundlage die Entgelte beruhen. 16 Unternehmen haben die gesetzte Antwortfrist eingehalten, acht haben pauschale Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau bestätigt. Die Netze BW GmbH etwa veranschlagt 2.285 Euro netto, die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg 1.487 Euro netto, während Mainova nur 100 bis 200 Euro netto berechnet. Die acht entsprechenden Netzbetreiber sind insgesamt für knapp drei Millionen Gasanschlüsse zuständig.
Weitere Informationen
- Zum Finanztip-Ratgeber Heizungstausch: https://www.finanztip.de/
heizungsgesetz/ - Zu den Finanztip-Musterschreiben „Rückforderung einer bereits gezahlten Stilllegungspauschale“ und „Widerspruch gegen eine aktuelle Rechnung“: https://www.finanztip.de/
heizungsgesetz/#c165879
Quellen:
Niederdruckanschlussverordnung §
Verbraucherzentrale Niedersachsen
1 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft




