Home » Produktrückrufe » Rückrufe Elektro / Elektronik » Stromschlaggefahr bei Batterieladegerät von DS Power

Stromschlaggefahr bei Batterieladegerät von DS Power

Hier kann es schnell mal brutzeln. Bei dem Batterieladegerät von DS Power Automotive besteht Stromschlaggefahr. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 15.10.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen 
Rapex Nummer:10 – 1526/10
Kategorie:Elektrogeräte
Produkt:Batterie-Ladegerät
Beschreibung:Eingang: AC 230-240V/50Hz Leistung: DC 12V 8,4 A Leistung: 144W, Ladestrom: max.12A, max. Ladespannung: 14,4 V, Kapazität: 40-160Ah
Meldendes Land:Ungarn
Herkunftsland:China
Marke:DS Power Automotive
Typ / Artikel-Nr.:BCJ-12A
EAN-Nummer:5997882124854
Art des Rückrufs / der Warnung:Rücknahme vom Markt angeordnet durch die Behörden
Art der Gefährdung:Stromschlag
 

Das Produkt stellt eine Gefahr eines elektrischen Schlags, weil:

Die interne Verkabelung und ihrer Isolierung könnte, indem sie in Kontakt mit scharfen Kanten des Transformators bekommt beschädigt werden;

Die Zugentlastung ist nicht ausreichend und das Kabel könnte unter Spannung stehenden Teile frei werden.

Entspricht nicht :der Low Voltage Directive (LVD) und der entsprechenden europäischen Norm EN 60335
  


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.