Verkaufsverbot: Spielzeug Lasergewehr von Combat-Force

Bei diesem Lasergewehr kann es durch den Laser zu Augenschäden kommen. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Dieses Produkt wird/wurde in Deutschland verkauft! Die Adresse des Herstellers/Importeurs finden sie in unserem Herstellerverzeichnis.

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 Rapex Wochenmeldung vom 11.03.2011

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

  
Weitere Informationen 
  
Rapex Nummer:9 0215/11
Kategorie:Spielzeug
Produkt: Spielzeug-Lasergewehr
Beschreibung:Spielzeug Laser Gewehr in schwarz / braunem Kunststoff, AA-Batterie zur Stromversorgung. Kartonage: 42 x 23 cm
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland:China
Marke:Combat Force
Typ / Artikel-Nr.:Seriennummer: QX138-1; Typ: unleserlich (Chinesisch)
GTIN (ehemals EAN-Nummer):unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung:Verkaufsverbot durch die Behörden
Art der Gefährdung:Verletzungen
 Es besteht eine Gefahr von Schäden an den Augen (Brennen der Hornhaut), weil es einen Laser der Klasse 3 (Ausgangsleistung 4,5 mW) enthält.
Vorfälle:unbekannt
Entspricht nicht :der Spielzeug-Richtlinie
  


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex