BGH-Urteil: Keine Diskriminierung bei der Wohnungssuche – Makler haften

Bei der Wohnungssuche erleben viele Menschen Benachteiligung oder Ausgrenzung, etwa aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Namen, Alter, Geschlecht, Behinderung, Familienstand oder Einkommen. Oft äußert sich Diskriminierung subtil – zum Beispiel durch unbeantwortete Anfragen, pauschale Absagen oder unterschiedliche Anforderungen bei gleichen Voraussetzungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Wohnungssuchende vor Benachteiligung. Trotzdem bleibt Diskriminierung ein verbreitetes Problem, besonders in angespannten Wohnungsmärkten. Beratungsstellen und Antidiskriminierungsstellen können Betroffenen helfen, ihre Rechte zu prüfen und Unterstützung zu erhalten.

 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Wohnungssuchende vor Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass Immobilienmakler direkt aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haften. Gegenstand ist der Vorwurf, eine Mietinteressentin sei bei der Vergabe von Besichtigungsterminen wegen ihres Namens und der damit vermuteten ethnischen Herkunft benachteiligt worden.

„Wer eine Wohnung sucht, muss darauf vertrauen können, dass Anfragen und Besichtigungstermine nicht nach Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität sortiert werden. Auch wenn der Immobilienmakler nicht den Mietvertrag schließt, sondern nur vermittelt, muss er bei der Auswahl das AGG beachten. Das ist zwingend. Es ist daher nur konsequent, dass der Bundesgerichtshof eine direkte Haftung annimmt“, sagt Dr. Christian Osthus, Geschäftsführer des Immobilienverband Deutschland IVD.

Der IVD empfiehlt Maklerunternehmen seit Langem, ihre Vermietungsprozesse so zu gestalten, als gälten die Anforderungen des AGG uneingeschränkt. Makler sollten ihre Tätigkeit so ausrichten, als wären sie selbst unmittelbare Adressaten des AGG.

In der Praxis entstehen Risiken besonders dann, wenn Auftraggeber Vorgaben machen, die an geschützte Merkmale anknüpfen. Solche Weisungen dürfen Makler nicht umsetzen. Sie müssen klar auf die rechtlichen Grenzen hinweisen und Prozesse so steuern, dass Diskriminierung ausgeschlossen wird. „Der BGH hat nun eindeutig festgestellt, dass die Gestaltung transparenter Prozesse im eigenen Interesse der Makler ist“, so Osthus weiter.

Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags trifft zwar der Vermieter, aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Zu denen gehört auch das Diskriminierungsverbot, wobei es im Wohnraummietrecht besondere Regelungen gibt, auf die sich auch Makler im Einzelfall beziehen können.

Für Wohnraum enthält das AGG eine spezielle, eng auszulegende Ausnahme zur Förderung „sozial stabiler“ und ausgewogener Bewohnerstrukturen. Und: In seltenen Konstellationen mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis, etwa wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück wohnen, finden die einschlägigen Regeln dieses AGG-Abschnitts keine Anwendung. Auch Makler müssen sich im Einzelfall auf solche Ausnahmen berufen können, selbst wenn sie den Mietvertrag nicht schließen. Wer sich darauf berufen will, muss dies sachlich begründen können. Auch hier ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich.

Maklerunternehmen sollten Besichtigungsprozesse in jedem Fall so gestalten, dass sie für alle fair sind: standardisierte Abläufe, sachliche Kriterien und saubere Dokumentation. Sachliche Kriterien sind insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen Wohnungsgröße und Zahl der einziehenden Personen. Das schützt Verbraucher und reduziert zugleich Streit und Rechtsrisiken.