Krebserregend: Landratsamt Aalen warnt vor Forellen des Fischaufzuchtbetriebes Heinz Wiedmann

Im Rahmen einer Überprüfung eines Fischaufzuchtbetriebes im Ostalbkreis durch den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamts wurde der in der Fischzucht nicht mehr zugelassene Wirkstoff „Malachitgrün“ nachgewiesen.

Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes möchte das Landratsamt Ostalbkreis deshalb im Wege einer sogenannten „öffentlichen Information“ gemäß den Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vor dem Verzehr und dem Inverkehrbringen der Fische aus diesem Betrieb warnen.

Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ostalbkreis informiert die Öffentlichkeit wie folgt:

Öffentliche Information für Forellenzüchter und Teichwirte (gemäß § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB))

Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes wird dringend vor dem Verzehr und Inverkehrbringen der Fische als Lebensmittel gewarnt, die von dem Fischaufzuchtbetrieb Heinz Wiedmann, Rotwaldstr. 30, 74417 Gschwend bezogen wurden.

Die Jungfische bzw. Setzlinge sind an verschiedene Forellenzüchter bzw. Teichwirte im Gebiet Ostalbkreis, Schwäbisch Hall und Rems-Murr-Kreis abgegeben worden, deren Namen und Anschriften der Behörde nicht bekannt sind.

Bei Untersuchungen von Fischen aus dem o. g. Betrieb wurde der Wirkstoff „Malachitgrün“ nachgewiesen.

Der in der Fischzucht nicht mehr zugelassene Wirkstoff „Malachitgrün“ steht laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Verdacht, krebsauslösend und erbgutschädigend zu sein.

Forellenzüchter oder Teichwirte, die Fische vom Fischaufzuchtbetrieb Heinz Wiedmann aus Gschwend bezogen haben, werden gebeten sich an ihre jeweiligen Ämter für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen in den jeweiligen Landratsämtern zu wenden.

Landratsamt Ostalbkreis – VII/72 – Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

 

Hintergrundinformationen/FAQs finden Sie hier:

Was ist Malachitgrün?

Malachitgrün ist ein Desinfektionsmittel (leuchtend grünes Pulver), welches früher zur Pilzbekämpfung bei Nutzfischen eingesetzt wurde. Seit 2004 ist Malachitgrün als Tierarzneimittel verboten, da es erbgutschädigendes und krebsauslösendes Potential besitzt. Es darf somit nicht Tieren verabreicht werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Leukomalachitgrün ist der Hauptmetabolit von Malachitgrün, welches ebenso aufgrund erbgutschädigenden und krebsauslösenden Potentials als gesundheitlich bedenklich gilt.
Der Grenzwert wurde daher EU-einheitlich auf 0 µg/kg festgesetzt.

Wie ist das Risiko einzuschätzen?

Zuständig für die Risikobewertung für bestimmte Stoffe ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Gemäß einer gesundheitlichen Bewertung des BfR vom 31. August 2007 wird das Risiko für Malachitgrün bei einmaligem oder gelegentlichem Verzehr von Lebensmitteln, die mit Malachitgrün gering bis mittel belastet sind (max. 180 µg/kg), als gering eingestuft.
Im vorliegenden Fall sind die Fische jedoch sehr hoch mit Malachitgrün bzw. seinem Abbauprodukt Leukomalachitgrün belastet (Werte zwischen 230 und 1120 µg/kg.) Zudem ist davon auszugehen, dass aus einem Angelteich eine gleiche Personengruppe wiederholt belasteten Fisch verzehrt, so dass nicht nur von einer einmaligen Aufnahme durch den betroffenen Personenkreis ausgegangen werden kann.

Weshalb eine öffentliche Warnung?

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sieht in § 40 eine öffentliche Information u. a. für folgenden Fall vor:

„Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten“

Wenn eine Information des betroffenen Personenkreises im Falle einer Gesundheitsgefahr nicht anderweitig durchgeführt werden kann, ist eine öffentliche Information durch den Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelüberwachungsbehörde durchzuführen. Dies war im vorliegenden Fall so zutreffend.

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