Rückruf: Giftige Azofarbstoffe in Kinderpullover von KIK

Dieser Kinderpullover von KIK enthält 4-Methyl-m-phenylendiamin –  auch unter dem Namen 2,4-Diaminotoluol  ist eine giftige chemische Verbindung. Es gilt  als krebserzeugend, ist möglicherweise fruchtschädigend und möglicherweise erbgutverändernd. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Lesen Sie hierzu auch: Alle auf CleanKids publizierten Rückrufe von KIK


Rapex Wochenmeldung vom 03.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 4 1758/10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Pullover – Kik – KINDERPULLOVER okay Kids
Beschreibung: Kinder Pullover, 100% Baumwolle, in den Farben schwarz und weiß mit kleinen roten Abschnitte um den Hals und einem bunten Rennwagen-Motiv.
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Bangladesch
Marke: KIK
Typ / Artikel-Nr.:

Kik-25361009551210000499 – Saison: 210 WGR: 955 – Bestell-Nr: 2536100

EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern
Art der Gefährdung: Chemisch
  Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, weil es Azofarbstoffe enthält (4-Methyl-m-Phenylendiamin (71,8 mg / kg und 48,0 mg / kg)
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.