Kindergeld 2014/2015

Um es gleich vorweg zu nehmen: Viel ändert sich nicht am Kindergeld 2015. Deshalb gelten die Informationen in diesem Beitrag auch für das Kindergeld 2014 und 2015. Das Kindergeld 2014/2015 zählt aber übrigens nicht zu den Sozialleistungen, sonst würden Eltern die arbeiten gehen auch keines bekommen. Die Familienkasse zahlt meist diese Leistung aus. Im Grunde handelt es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld sichert die Grundversorgung aller Kinder, die in Deutschland leben. Es wird von Geburt an gezahlt, da jedes Kind einen Anspruch darauf hat. Allerdings muss man einen schriftlichen Antrag dazu stellen.

Kindergeld 2014/2015

Anspruch auf Kindergeld 2014/2015

Eltern und Erziehungsberechtigte (Pflege, Stief-, Adoptiv-, Großeltern), deren Kinder im Haushalt der Familie leben, haben Anspruch auf Kindergeld 2014/2015. Die Erziehungsberechtigen müssen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder – wenn sie hier keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben – unbeschränkt steuerpflichtig sein. Für Ausländer sowie Deutsche, die im Ausland leben und nicht hier unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) spezielle Regelungen.

Anspruch für minderjährige und volljährige Kinder

Schon im Geburtsmonat entsteht der Anspruch auf Kindergeld 2014/2015. Er besteht ohne Einschränkungen, bis das Kind den 18. Geburtstag feiert. Den Antrag müssen die Erziehungsberechtigten stellen. Wurde das Kind am Letzten des Monats, beispielsweise am 30.04. geboren, dann gibt es den vollen Monat Kindergeld. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, dann gibt es nur noch Kindergeld, wenn in eine Schule oder Lehre geht oder studiert. Auch wer als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist, bekommt bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld. Trat bei Kindern vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung ein, dann bekommen sie Kindergeld, egal wie alt sie sind.

Anträge auf Kindergeld 2014/2015 stellen

Kindergeld 2014/2015 muss von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigen schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Diese sitzt mit bei der zuständigen Arbeitsagentur. Benötigt wird die Geburtsurkunde, die zusammen mit dem Kindergeldantrag eingereicht wird. Leistungen können bis zu vier Jahren rückwirkend beantragt werden. Hat man den Kindergeldantrag vergessen, kann man ihn in dieser Zeit nachholen. Antragsvordrucke gibt es bei den Familienkassen. Man kann sich diese auch zusenden lassen. Online ist das Kindergeldformular ebenfalls erhältlich. Es wird ausgefüllt, ausgedruckt und dann eingereicht. Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst stellen den Kindergeldantrag beim Dienstherrn bzw. der Vergütungsstelle. Es wird monatlich zusammen mit dem Einkommen ausgezahlt.

Höhe des Kindergeldes 2014/2015

Im EStG $66 bzw. im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) $6 ist die Höhe des Kindergeldes festgelegt. Sie richtet sich nach der Kinderzahl. Bereits seit 2010 erhalten Erziehungsberechtige für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro. Beim dritten Kind gibt es 190 Euro Kindergeld und ab dem vierten 215 Euro je Kind.

Auszahlungstermine Kindergeld 2014/2015

Das Kindergeld 2014/2015 wird immer im Laufe eines Monats ausgezahlt; siehe auch hier bei den Kindergeld Auszahlungsterminen 2015. Wann die Auszahlung erfolgt, richtet sich dabei nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Die Endziffern 0 und 1 werden am Monatsanfang überwiesen. Danach bekommen Kindergeldempfänger mit der Kindergeld-Endziffer 2 und 3 ihr Geld. Die letzten Überweisungen am Monatsende gehen an Empfänger mit der Kindergeld-Endziffer 9. Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ihr Kindergeld zusammen mit dem Gehalt.

Kindergelderhöhung in Sicht?

Gibt es nach dem Kindergeld 2014/2015 eine Erhöhung? Eine Kindergelderhöhung war nach der Bundestagswahl 2013 versprochen worden, im November jedoch verworfen. Die Union setzte auf 35 Euro mehr pro Kind ab 2014. Offensichtlich war dies nur ein Wahlversprechen. Im März 2014 erklärte die Bundesregierung, dass wegen einer Konsolidierung des Bundeshaushaltes eine Kindergelderhöhung nicht möglich sei. Außerdem würde durch die Anhebung des Existenzminimums ergeben sich pro Kind zwei Euro mehr Kindergeld. Damit kann man nun wahrlich keine großen Sprünge machen. Es gibt also keine Steigerung beim Kindergeld 2014/2015. In 2016 soll nun eine Kindergeld-Erhöhung kommen. Wie hoch diese sein wird, ist aber noch nicht bekannt.

Kindergeld oder besser Kinderfreibetrag?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Einkommenshöhe ab. Das Finanzamt macht bei der Einkommenssteuer-Veranlagung am Jahresende eine Prüfung, was günstiger ist. Grob kann man sagen, dass der Kinderfreibetrag bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 33.500 Euro (Alleinstehende) und ca. 63.500 Euro (Verheiratete) günstiger als das Kindergeld ist. Trotzdem muss Kindergeld beantragt werden, das am Jahresende gegebenenfalls verrechnet wird.

Fazit

Alle Erziehungsberechtigen haben Anspruch auf Kindergeld 2014/2015. Eine Erhöhung soll es erst 2016 geben, die Höhe ist nicht bekannt. Kindergeld bekommt man von der Familienkasse nach schriftlichem Antrag (Formular). Die Auszahlungstermine richten sich nach den Kindergeld-Endziffern. Das Finanzamt prüft am Jahresende, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.

 

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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