Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

Scheiden tut weh – eine Redewendung, die im Alltag immer häufiger nur teilweise stimmt. Obwohl laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 2015 mehr als 400.000 Ehen geschlossen wurden, ließen sich im gleichen Zeitraum mehr als 163.000 Paare wieder scheiden. Gründe gibt es für die Scheidung viele. In einigen Fällen passt die Lebensplanung nicht mehr zusammen oder ein Partner fühlt sich vernachlässigt. Oft leben sich Ehepartner einfach auseinander. Gerade mit mehreren Kindern im Haushalt und zwei Vollzeitbeschäftigungen wird der Alltag schnell zum K.O.-Kriterium. Kinder sind oft auch die Leidtragenden eines Scheidungsprozesses. Inzwischen liegt die Zahl der alleinerziehenden Haushalte – so die Zahlen der Statistiker aus dem Mikrozensus 2009 – bei etwa einem Fünftel aller Haushalte mit Kinder.

Neben der emotionalen Ebene, auf welche die Scheidung zur Belastung wird, geht es auch ums Materielle. Rentenansprüche oder die gemeinsame Haushaltskasse sind nur zwei Aspekte, welche in diesem Zusammenhang zu trennen sind. Nicht minder groß die Herausforderungen, wenn es um den Nachwuchs geht. In seltenen Fällen stehen sich Eltern diesbezüglich pari – also zu gleichen Teilen – in der weiteren Kindeserziehung und Betreuung gegenüber. In den meisten Fällen wird es darum gehen, den Kindesunterhalt festzulegen. Wer bekommt die Unterhaltzahlungen? Und wie hoch kann der Kindesunterhalt maximal sein?

Bei einer Scheidung bleiben die Kinder nicht selten zumindest hauptsächlich bei einem Partner. Dem Kind steht von diesem im Normalfall Kindesunterhalt zu.

Was bedeutet Kindesunterhalt eigentlich?

Grundsätzlich leitet sich der Kindesunterhalt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab – und zwar aufgrund § 1601 ff. BGB. Der Gesetzgeber schreibt hierin unter anderem vor, wodurch die Unterhaltspflicht entsteht. Maßgebend ist die Verwandtschaftsbeziehung. Unterhaltsempfänger und Unterhaltsschuldner müssen in gerader Linie miteinander verwandt sein. Dies bedeutet, dass Eltern für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind. Diese Verpflichtung kann in besonderen Fällen auch auf Großeltern – aufgrund der Abstammung in gerader Linie – übergehen.

Verwandte aus den Seitenlinien, also:

  • Geschwister
  • Onkel
  • Tanten

sind nicht zum Unterhalt verpflichtet. Der Kindesunterhalt ist an dieser Stelle ein Sonderfall und begründet sich auf § 1602 Nr. 2 BGB. Er dient dazu, die Bedürftigkeit minderjähriger Kinder zufrieden zu stellen.

Dabei wird zwischen dem Natural- und dem Barunterhalt unterschieden. Naturalunterhalt bedeutet, dass Eltern die Fürsorge und Pflege eines Kindes durch:

  • Wohnraum
  • Lebens- und Genussmittel
  • Hygieneartikel usw.

sicherstellten. Barunterhalt besteht im Kern aus einer Geldleistung, welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsempfängers sicherstellt.

Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

Oft herrscht die Ansicht vor, dass der betreuende Elternteil Anspruch auf den Kindesunterhalt hat. Dies ist schlicht falsch. Wie bereits erwähnt, sieht die Rechtsverordnung vor, dass der Unterhalt immer von der zum Unterhalt verpflichteten Person gegenüber dem zum Unterhalt Berechtigten zu leisten ist.

Damit stehen Unterhaltszahlungen – basierend auf § 1602 Nr. 2 BGB – immer dem betreffenden Kind zu und nicht dem betreuenden Elternteil.

Aber: Letzterer kann von seinem Partner ebenfalls Unterhalt aufgrund der Kindesbetreuung verlangen. Entsprechende Sachverhalte werden nach § 1615l BGB geregelt. Prinzipiell sind für ein Zeitfenster von sechs vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt Unterhaltszahlungen aufgrund von Geburt zu leisten. Unterhaltsberechtigt ist hier die Kindesmutter. Dieser Zeitraum kann sich auf bis zu drei Jahr nach der Geburt ausdehnen.

Wie sieht es in Spezialfällen aus?

Kindesunterhalt ist auf den ersten Blick ein recht überschaubares Rechtsgebiet. Allerdings eben nur auf den ersten Blick. In der Praxis gibt es Spezialfälle, welche das Unterhaltsrecht durchaus komplex gestalten können.

Beispiel: Ehepartner mit zwei Kindern trennen sich, beide Kinder wohnen im Haushalt der Mutter. Aufgrund einer klinischen Untersuchung kommt heraus, dass das ältere der beiden Kinder in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Vater steht. Das Problem liegt in der bereits Anerkannten Vaterschaft begründet. Aufgrund dieser besteht eine Unterhaltspflicht fort. Der Betroffene kann aber auf eine Anfechtung der Vaterschaft hinwirken.

Fristen hierfür regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach § 1600b BGB besteht die Möglichkeit zur Anfechtung binnen zwei Jahre nach Bekanntwerden der entsprechenden Umstände. Sofern die Anfechtung Erfolg hat, erlischt die Verpflichtung zum Unterhalt. Für die Vergangenheit gezahlten Unterhalt können sich Betroffene im Scheinvaterregress vom leiblichen Vater erstatten lassen.

Weitere Sonderfälle können beispielsweise:

  • Unkenntnis der Vaterschaft
  • Nichtanerkenntnis der Vaterschaft
  • Adoption des Kindes

sein.

Letzteres bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten auf das neue „Elternteil“ übergehen. Adoptionen können beispielsweise nach einer Trennung und Wiederheirat erfolgen.

Die beiden ersten Fälle berühren die Frage nach rückwirkenden Unterhaltszahlungen sowie den Sachverhalt, ob eine Vaterschaftsprüfung richterlich angeordnet werden kann. Dies ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durchaus möglich. Rechtspflichten für den Vater ergeben sich aber erst ab dem Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung.

Wichtig: Kindesunterhalt muss geltend gemacht werden, um eine Zahlungspflicht zu erreichen. Hierzu ist der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufzufordern bzw. zu verklagen oder muss sich in Verzug befinden.

Wie hoch fällt Kindesunterhalt aus?

Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt wird sehr oft die Düsseldorfer Tabelle zitiert. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine Empfehlung, aber keine verbindliche Rechtsvorschrift. Die Unterhaltshöhen werden nach dem Alter der Unterhaltsberechtigten und dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen gestaffelt.

Die Basis der Unterhaltshöhe bilden die gesetzlichen Vorschriften zum Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Bezugsgröße ist das sächliche Existenzminimum des Kindes, vom dem ausgehend die Höhe des Unterhalts berechnet wird. Für 2017 gelten:

  • bis sechs Jahre 342 Euro
  • ab sechs Jahre 393 Euro
  • ab 12 Jahre 460 Euro

monatlich als Mindestunterhalt. Einen Online-Rechner zur Berechnung des Kindesunterhalts gibt es zum Beispiel auf fachanwalt.de. Auf diese Weise lässt sich bereits grob feststellen, was einem letztlich zusteht.

Wie hoch fällt der Kindesunterhalt eigentlich aus?

Wie hoch fällt der Kindesunterhalt eigentlich aus?

Fazit: Kinder haben Anspruch auf Unterhalt

Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Eigentlich trivial, ist das Thema Kindesunterhalt immer wieder ein Reibungspunkt. In Familien machen sich Ehepartner kaum Gedanken darüber. Sobald allerdings von Trennung oder Scheidung die Rede ist, sieht die Situation anders aus. Generell können Kinder die Unterhaltszahlung verlangen. Wann und wie viel Unterhalt zu zahlen ist, lässt sich mitunter aber gar nicht so einfach ermitteln. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt eine Rolle. Und auch das Alter des Kindes ist von Bedeutung. Nach 15 Jahren einfach den Unterhalt für die letzten Jahre fordern – damit sollte man sich auf ein Scheitern vorbereiten.

Bildquellen:
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Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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