Europäischer Gerichtshof: Deutschland kann bisherige Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug weiterhin anwenden

EU-FlaggeBis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über die Klage Deutschlands gegen den Beschluss der Kommission vom 1. März 2012, die bisher in Deutschland geltenden Grenzwerte für Blei und Barium nur bis zum 21. Juli 2013 und für Antimon, Arsen und Quecksilber nicht mehr zu billigen, darf Deutschland diese seiner Ansicht nach über dem neuen EU-Standard liegenden Grenzwerte weiterhin anwenden

Im Jahr 2009 erließ die EU eine neue Spielzeugrichtlinie, mit der für bestimmte chemische Stoffe in Spielzeug, insbesondere für Schwermetalle, neue Grenzwerte festgelegt wurden. Deutschland, das im Rat gegen diese Richtlinie gestimmt hatte, ist der Ansicht, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber, die im Übrigen der alten Richtlinie von 19882 entsprechen, einen höheren Schutz böten, und hat bei der Kommission beantragt, diese Grenzwerte beibehalten zu dürfen. Mit Beschluss vom 1. März 2012 billigte die Kommission ‒ entsprechend einer Übergangsregelung der neuen Spielzeugrichtlinie ‒ die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei und Barium bis zum 21. Juli 2013. In Bezug auf Antimon, Arsen und Quecksilber lehnte sie den Antrag hingegen ab.

Gegen diesen Beschluss hat Deutschland beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Außerdem hat Deutschland den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um seine bisherigen Grenzwerte bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin anwenden zu können.

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Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 hat der Präsident des Gerichts der Kommission aufgegeben, die Beibehaltung der von Deutschland mitgeteilten Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen.

Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Präsident den Eilantrag Deutschlands für zulässig.

Zwar ist ein Eilantrag, der sich auf die Aussetzung des Vollzugs einer negativen Entscheidung beschränkt, grundsätzlich unzulässig, weil die Aussetzung für sich allein die Situation des Antragstellers nicht verändern kann. Deutschland hat jedoch nicht beantragt, den Vollzug des Beschlusses vom 1. März 2012 auszusetzen, sondern begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies ist auch im Rahmen von Klagen auf Nichtigerklärung negativer Entscheidungen möglich.

Der Präsident des Gerichts stellt zudem fest, dass Deutschland sowohl die tatsächliche und rechtliche Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Gesundheit von Kindern dargetan als auch die Dringlichkeit der Anordnung nachgewiesen hat. Schließlich überwiegt auch das Interesse Deutschlands an der vorläufigen Beibehaltung seiner Grenzwerte das Interesse der Kommission an einer Abweisung des Eilantrags.

Der Präsident weist insbesondere darauf hin, dass die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der Kommission um die „richtigen“ Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber hochtechnische und komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer vertieften Prüfung bedürfen, welche im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmen ist.

Quelle:
Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 59/13

Der Volltext des Beschlusses wird auf der Curia-Website veröffentlicht

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