2012: Mit diesen Änderungen müssen Verbraucher rechnen

Neues Jahr, neues Glück? In finanzieller Hinsicht für 2012 sicher nicht, denn zahlreiche Neuerungen bedeuten für Verbraucher, dass der Gürtel enger geschnallt werden muss: Es wird ernst für die Rente mit 67 Jahren, Gas- und Strompreise werden erhöht und um die private Altersvorsorge steht es nicht gerade rosig.

Aber auch einige Entlastungen erwarten den Verbraucher in 2012.

 

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Aus dem Artikel „2012: Mit diesen Änderungen müssen Verbraucher rechnen“ von Bianca Ziegler entnommen“

 

Familie & Co.

Kindergeld  

Zwar gibt es für 2012 keine Pläne für eine Kindergelderhöhung, allerdings gehen behördliche Erleichterungen aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hervor: Ab Januar 2012 ist es für das Kindergeld nicht mehr nötig, Erklärungen und Belege zum Einkommen des Kindes einzureichen. Aktuelle Regelungen sehen vor, dass Eltern und Kinder bei der Familienkasse nachzuweisen haben, dass das Kind nicht mehr als 8.004 Euro p. a. verdient. Ab 2012 muss lediglich nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Berufsausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Kinderbetreuungskosten

Bislang ist das Beantragen des Kinderbetreuungsgeldes so geregelt, dass verschiedene Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, beispielsweise die Gebühren, die für Kindergarten oder Hort fällig werden. Selbige konnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Eltern berufstätig, in Ausbildung oder krank waren. Ausnahmeregelungen berücksichtigen Kinder im Alter von drei bis sechs Lebensjahren. Ab dem kommenden Jahr geht es auch hier unbürokratischer zu: Kinder werden generell bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt, was den Antrag deutlich erleichtert und mehr Eltern ermöglicht, Betreuungskosten steuerlich geltend zu machen.

Elterngeld

Allgemeine Informationen zum Elterngeld können Sie unserem Ratgeber entnehmen. Experten raten dazu, dass Eltern ihre Besteuerungsdaten genau prüfen, da sich die Steuerklasse aufs Elterngeld auswirkt und daraus folgend dazu führen kann, dass das Elterngeld im Jahr 2012 gekürzt wird. Da das Elterngeld auf Basis des vorigen Nettolohns berechnet wird, ist die möglichst günstigste Steuerklasse zu wählen. Zum anstehenden Jahreswechsel könnten die Daten fehlerhaft in die Steuerkarte eingetragen sein, da ein Wechsel zur elektronischen Steuerkarte zum Jahreswechsel angedacht war, nun aber aufgrund von technischen Problemen auf 2013 verschoben wurde.  

Unterhalt

Beim Unterhalt für Kinder und Ex-Partner stehen keine Änderungen an: Die Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2011, die beim OLG Düsseldorf zum Download bereitsteht, bleibt erhalten.

Witwenrente

Im Rahmen der Änderungen zur Altersrente werden auch Witwenrenten angepasst: In Teilschritten werden zwischen 2012 bis 2029 die Altersgrenzen von 45 Jahren auf 47 Lebensjahre steigen. Dies betrifft alle Todesfälle ab Januar 2012.

Familienpflegezeit

Ab dem 01. Januar 2012 wird Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, eine sogenannte „Familienpflegezeit“ zu nehmen, um im Zuge dessen ihre Arbeitszeit für höchstens zwei Jahre auf mindestens 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Dies muss durch den Arbeitgeber genehmigt werden, es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Voraussetzungen sind weiter, dass der zu pflegende Angehörige eine Pflegestufe hat und in der häuslichen Umgebung gepflegt wird.   Werden diese Voraussetzungen erfüllt, verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, den Teilzeitverdienst um die Hälfte der Differenz aufzustocken, die zwischen dem eigentlichen Gehalt und dem Teilzeitverdienst liegt. Am Ende der Familienpflegezeit, also nach maximal zwei Jahren, ist diese Differenz wieder auszugleichen: Das verminderte Entgelt bleibt, die Arbeitszeit wird wieder auf normal gesetzt.

Als Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt für zwei Jahre die Familienpflegezeit in Anspruch und arbeitet die Hälfte seiner eigentlichen Arbeitszeit. Sein Gehalt reduziert sich währenddessen auf 75 Prozent (halbe Arbeitszeit entspricht halbes Gehalt zzgl. 50 Prozent der Differenz zwischen Teilzeit- und Normalgehalt). In den zwei Jahren nach der Familienpflegezeit wird seine Arbeitszeit wieder auf Vollzeit umgestellt, sein Gehalt bleibt allerdings bei 75 Prozent, um die Differenz wieder auszugleichen.   Sowohl während der Familienpflegezeit als auch während der folgenden Nachpflegezeit, in der das reduzierte Entgelt gezahlt wird, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen.

Vorsicht sollte während der Beantragung der Familienpflegezeit walten, denn währenddessen besteht der Kündigungsschutz noch nicht. Um die Familienpflegezeit zu beanspruchen, wird eine Familienpflegezeitversicherung vorausgesetzt, die das Ausfallrisiko bei Tod oder Berufsunfähigkeit abdeckt für den Arbeitgeber abdeckt.

Alle weiteren Änderungen finden Sie im wofam Ratgeber >