Rückruf: LED Röhre von Omnilux

Da kann es schnell mal richtig kribbeln. Bei dieser LED Röhre besteht beim Ein- oder Ausbau Stromschlaggefahr durch freiliegende , spannungsführende Teile.  Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 26.11.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 4 1734/10
Kategorie: Beleuchtungskörper
Produkt: LED Röhre – LED Tubes
Beschreibung:

LED-Schlauch mit zweiseitigem T8-Leuchtstofflampen (G13 Sockel)

Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Omnilux
Typ / Artikel-Nr.: Omnilux G-13
EAN-Nummer: 4026397305197
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Austritt aus dem Markt und des Rückrufs beim Verbraucher
Art der Gefährdung: Stromschlag
 

Es besteht die Gefahr eines elektrischen Schlags durch unter Spannung stehender Teile bei der Montage oder Demontage des LED-Schlauch in oder aus der Leuchte

Die folgenden Artikelnummern sind betroffen: 92001340/92001341/92001350/92001351/92001352 /

92001353/92001354/92001355/92001358/92001360 /

92001361/92001362/92001363/92001364/92001365 /

92001368/92001380 und 92001381

Entspricht nicht : der Low Voltage Directive (LVD) und der einschlägigen europäischen Norm EN 60598
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.