Rückruf: Aufblasbarer rosafarbener Plüschhocker "Princess"

Durch die enthaltenen Weichmacher wird aus dem aufblasbaren Plüschhocker eine chemische Keule. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 15.10.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 16 – 1532/10
Kategorie: Sonstige
Produkt: Aufblasbarer Plüsch-Sitz – Princess
Beschreibung: Aufblasbarer Sitzhocker mit rosa Plüsch-Bezug mit dem Wort „Princess“ in gelber Schrift und kleinen Blüten, bestickt, mit einem Reißverschluss, mit einer aufblasbaren Plastiktüte mit Ventil
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Out of the Blue KG
Typ / Artikel-Nr.: Artikel Nr. 62/6150
EAN-Nummer: 4029811180073
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern durch den Importeur
Art der Gefährdung: Chemisch / Weichmacher
 

Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, weil weil es 29,2% Gew. Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) in der Film-und 24,3% im Ventil enthält

Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann

Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.