Erstickungsgefahr bei Puzzle-Matten von Bieco

Diese Puzzle-Matten von Bieco sollten sie zurückbringen. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen [[RAPEX]]-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 24.09.2010

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 9/1423-10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Puzzle-Matten
Beschreibung: Schaum Puzzlematten mit Zahlen und Buchstaben. Es besteht aus sechs Teilen. Die maximale Größe der einzelnen Teile ist 47 cm x 31 cm. Die aufgedruckten Informationen auf der Verpackung umfassen eine CE-Kennzeichnung, die Anschrift des Lieferanten, ein Symbol zeigt, dass das Spielzeug darf nicht von Kindern unter dem Alter von drei und eine Warnung, dass es enthält Kleinteile, die verschluckt verursachen können verwendet werden
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: unbekannt
Marke: Bieco
Typ / Artikel-Nr.: Puzzle mat/22-000777
EAN-Nummer: 4005544227773
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Austritt aus der Markt-und Rückruf von Verbrauchern durch den Händler
Art der Gefährdung: Erstickungsgefahr
  Das Produkt stellt eine Erstickungsgefahr, weil es kleine Bauteile (Teile der Buchstaben und Zahlen enthält), die von Kindern verschluckt werden könnten
Entspricht nicht : der Spielzeug-Richtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 71
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
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Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.