Verkaufsstop: Schal mit krebserregenden Azofarbstoffen

Diesen Schal sollten sie sich nicht um den Hals legen. Verbotene krebserregende Azofarbstoffe machen ihn zum absoluten Bähh-Artikel. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 27.08.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 41 1321-10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Schal – Lainey
Beschreibung: Zwei textile Schals, dunkelgrün / schwarz mit türkis-Design (Blumenmotive); ohne Verpackung, auf einem Kunststoff-Ring mit einem Kleiderbügel und einem angebrachten Etikett
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: unbekannt
Marke: unbekannt
Typ / Artikel-Nr.: 13642001731000000300 Barcode, Artikelnummer 13642/00
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: freiwilliger Verkaufsstop
Art der Gefährdung: Chemisch
  Das Produkt stellt eine chemische Gefahr dar, weil es den krebserregenden  Azo-Farbstoff „Dispersion Yellow 23 enthält“ (706 mg / kg).
Darüber hinaus enthält das Produkt „Dispersion orange 37/76“ (165 mg / kg), die bei der Berührung mit der Haut sensibilisierende wirkt nach der Experten-Arbeitsgruppe „Textilien“ des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.