14.5.2010 Rückrufe Ausstattung Baby & Kind 0
Verbotene Weichmacher: Babytrage von Bruin
Rapex Wochenmeldung vom 14.05.2010
Bei dieser Babytrage der Toys ‘R’ Us Eigenmarke Bruin sind die Gurte mit verbotenen bzw. nicht zugelassenen Weichmachern belastet. Das Unternehmen teilte uns auf Nachfrage mit, daß der Baby Carrier, der durch Toys’r'Us bereits am 13.04.2010 nach Erhalt der Informationen durch die Aufsichtsbehörden umgehend aus dem Verkauf genommen wurde. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung
Rapex Wochenmeldung vom 14.05.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen  Rapex Nummer: 8 0768/10 Kategorie: Babyartikel und Kinder Ausrüstung Produkt: Babytrage, In & Out Carrier Beschreibung: Babytrage Meldendes Land: Österreich Herkunftsland: unbekannt Marke: Bruin Typ / Artikel-Nr.: Hersteller Nr.: 589045 Interne Artikel Nr.: 19-6231 EAN-Nummer: 4007923689045 Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop Art der Gefährdung: Chemisch / verbotene Weichmacher  Das Produkt ist eine chemische Gefahr, weil die Gurte der vorderen Babytrage 0,18% Gew.-di “isononyl” Phthalat (DINP) und 3,4% Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) enthalten Entspricht nicht : der REACH-Verordnung  Gemäß der REACH-Verordnung sind die Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während die Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug oder Kinderartikel in den Mund von Kindern gelangen kann   Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite “Europa” der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
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Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
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